1. Was ist ein Bescheid?
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender Verwaltungsakt.

2. Wann erlässt die Behörde einen Bescheid?
Ein Bescheid wird erlassen, wenn Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen festgestellt werden oder wenn das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zu- oder abgesprochen wird.

3. Welche wesentlichen Merkmale muss ein Bescheid enthalten?
Bescheide müssen als Bescheid bezeichnet sein und das Datum, die Behörde, von der der Bescheid stammt, den Spruch mit Bezeichnung des Bescheidadressaten, eine Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterschrift bzw. eine Amtssignatur enthalten. Die gesetzliche Grundlage für Inhalt und Form von Bescheiden ist § 58 AVG.
ACHTUNG: Es kommt regelmäßig vor, dass die explizite Dokument-Betitelung "Bescheid" fehlt. Statt dessen findet sich (in Verwaltungsstrafverfahren) oft die Betitelung "Straferkenntnis".

Ein Bescheid ist eine Form einer Ausfertigung (gemäß § 18 AVG). Unter Ausfertigung versteht man grundsätzlich eine schriftliche Ausführung einer behördlichen Entscheidung, die nach außen geht.
Für Ausfertigungen gilt generell, dass sie nachfolgende Merkmale aufweisen müssen:
1. Bezeichnung der genehmigenden Behörde,
2. Datum der Genehmigung,
3. Namen des Genehmigenden und
4. Amtssignatur
Fehlt die Behördenbezeichnung oder der Name des Genehmigenden ist die Ausfertigung absolut nichtig - d.h. die Ausfertigung kann nicht (rechts-) wirksam werden!

Laut §44a VStG hat ein Spruch, so er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

4. Was kann man machen, wenn der Bescheid keine Begründung enthält?
Bei einer fehlenden Begründung kann ein Antrag auf Begründung gestellt werden. Dadurch wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Das bedeutet, solange es keine Begründung gibt, beginnt die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels (Bescheidbeschwerde) nicht zu laufen.

5. Welche Folgen hat ein Bescheid ohne Spruch oder ohne Adressat?
Erledigungen ohne Spruch oder ohne Nennung des Adressaten sind keine Bescheide und können keine Wirksamkeit entfalten. 

6. Was passiert, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält?
Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder die Rechtsmittelfrist oder wird zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.  


Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellt hohe Anforderungen an Bescheide.

U.a. fordert die Rechtsprechung des VwGH, dass dem Beschuldigten "die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird" (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die - das Strafverfahren einleitende - erste Verfolgungshandlung bezogen hat.

Die Umschreibung der Tat hat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149) - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 12.03.2010, 2010/17/0017; VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.07.1988, 86/01/0258; VwGH 31.01.2000, 97/10/0139) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG unterliegen (VwGH 24.04.2008, 2007/07/0124).

Gemäß § 60 AVG müssen in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, welche bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Begründung sind - von einander getrennt - die ermittelten Tatsachen festzuhalten (Sachverhaltsdarstellung), weiters sind die Gründe anzugeben, die zu ihrer Annahme geführt haben (Beweiswürdigung) und schließlich sind die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung). Dies bedeutet:

  • In einem ersten Schritt ist in der Bescheidbegründung jener (in einem gemäß § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahren) erhobenene Sachverhalt darzustellen, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (VwGH 2001/08/0020).
  • In einem zweiten Schritt hat die Behörde jene Gründe anzugeben, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, ausgerechnet jenen Sachverhalt festzustellen, den sie festgestellt hat (Beweiswürdigung).
  • In einem dritten Schritt sind die Darstellung der rechtlichen Erwägungen auszuführen (rechtliche Beurteilung), deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 92/07/0184, VwGH 96/07/0052). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes enthält, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ebenso wie die Erwägungen, aufgrund deren die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 90/07/0121, VwGH 94/05/0196, VwGH 90/03/0112, VwGH 2001/08/0020, VwGH 2003/08/0116).

Durch bloß pauschale oder abstrakte (siehe Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. inhaltsleere (VwGH 90/18/0038) oder leerformelartige (VwGH 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen wird der Begründungspflicht nicht Genüge getan (VwGH 84/07/0126).

Ausgerüstet mit diesem Wissen um die Rechtsprechung des VwGH kann man sich nun an da Formulieren der Bescheidbeschwerde machen.

< Rechtfertigung Bescheidbeschwerde >