Eine Verwaltungsübertretung ist eine von einem Menschen gesetzte, grundsätzlich verbotene Tat (eine Handlung oder eine Unterlassung), die im Zustand der Zurechnungsfähigkeit mit Verschulden begangen wurde, sofern sie nicht (ausnahmsweise) vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Weiters muss die verbotene schuldhafte Tat mit Strafe bedroht, d.h. von den Verwaltungsstrafbehörden zu ahnden sein.
GANZ WICHTIG: Eine Verwaltungsübertretung ist keine Straftat!

Die wichtigsten Elemente einer Verwaltungsübertretung sind:

  • das Tatbild (oft auch "objektiver Tatbestand" genannt)
  • das Verschulden ("subjektiver Tatbestand" oder auch "subjektive Tatseite")
  • die Rechtswidrigkeit

Tatbild

Das Tatbild ist das äußere Erscheinungsbild des Geschehens, des gesetzten menschlichen Verhaltens. Beispiele: das Unterlassen einer Meldung, das Überholen auf einer Kreuzung, usw.

Verschulden

Darunter versteht man die psychische ("innere") Einstellung des Täters zur Tat. Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden gehört. Voraussetzung für Verschulden ist wiederum die Zurechnungsfähigkeit. 
Es gibt auch Schuldausschließungsgründe. Das sind Umstände, die ein Verschulden des Täters als nicht gegeben erscheinen lassen, wenn die von ihm gesetzte Tat zwar tatbildmäßig, aber nicht schuldhaft ist. Schuldausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. Unzurechnungsfähigkeit
  2. Irrtum (unverschuldeter Verbotsirrtum)
  3. der Notstand

Rechtswidrigkeit

Der Tatbestand einer Strafnorm umschreibt ein bestimmtes verbotenes Verhalten. Rechtfertigungsgründe liegen vor, wenn eine Rechtsvorschrift das in den Verwaltungsvorschriften als rechtswidrig ("verboten") eingestufte Verhalten dennoch erlaubt oder gebietet. 
Rechtfertigungsgründe sind:

  1. Notwehr / Nothilfe
    Notwehr ist die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffes auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen im notwendigen Ausmaß
    Nothilfe ist Abwehr (Hilfe bei der Abwehr) für andere
  2. Ausübung einer Amtspflicht
    Beispiel: Festnahme durch einen Polizisten - wäre eigentlich Freiheitsentziehung
  3. Einwilligung des Verletzten
    Beispiel: Heilbehandlung durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst - wäre eigentlich Körperverletzung
  4. übergesetzlicher Notstand (Rettung eines Rechtsgutes welches höherwertiger ist als das durch die Verwaltungsvorschrift geschützte)
  5. Pflichtenkollision (das gebotene Verhalten widerspricht einer anderen gesetzlichen Norm)
  6. Inanspruchnahme eines Grundrechts
    Beispiel: Versammlungsfreiheit - eine Demonstration auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr wäre eigentlich ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

"Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist." (§ 6 VStG)

Das Verwaltungsstrafrecht kennt demnach den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand. Beiden ist jedoch gemeinsam, das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut wie etwa Leben, Freiheit oder Vermögen. Für dieses muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen (VwGH 90/02/0118). Das gerettete Rechtsgut muss im Verhältnis zum geopferten eindeutig höherwertig sein (VwGH 94/10/0073). Dieses Erfordernis ist jedenfalls immer dann gewahrt, wenn sich eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben/körperliche Unversehrtheit nicht anders als durch die Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebotes abwenden lässt. Der entschuldigende Notstand des § 10 StGB findet sich ebenfalls im § 6 VStG wieder. Demnach ist der Täter jedenfalls entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil den die Tat abwenden soll und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu. Jedoch sind Umstände, die einem Notstand nahe kommen, strafmildernd zu veranschlagen (VwGH 94/10/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschuldigten eine Beweislast oder zumindest eine Darlegungslast hinsichtlich jener höherwertigen Rechtsgüter für die eine Verwaltungsvorschrift verletzt wurde.